Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines- Geltungsbereich

Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller. 

Angebot

Unsere Angebote sind in Bezug auf Lieferungsmöglichkeiten stets freibleibend. Erteilte Aufträge werden für uns erst dann bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Der Inhalt dieser Bestätigung ist für die Geschäftsabwicklung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt auch der Lieferschein.

Preise und Zahlungsbedingungen

Es gelten die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise, zu denen die Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe hinzukommt, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Fälligkeit: Unsere Rechnungen sind 30 Tage nach Rechnungsausstellung netto ohne Abzug zur Zahlung fällig.
Skonto: Bei Barzahlung innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum 2% Skonto auf den um Fracht- und Palettenwert verminderten Rechnungs-Endbetrag (= skontoberechtigter Betrag). Bei Banküberweisung ist für die Skontogewährung der Zeitpunkt des Eingangs des Rechnungsbetrages auf unser Konto maßgebend. Frachtbeträge sind jeweils sofort zahlbar.
Schecks: Schecks gelten erst mit deren Einlösung als Erfüllung. Ihre Annahme erfolgt stets erfüllungshalber. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Für rechtzeitige Vorlage und Protest übernehmen wir keine Haftung. Wechsel werden nicht anerkannt.
Verzugszinsen: Bei Überschreitung des Zieles von über 30 Tagen sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen in Rechnung zu stellen.
Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, oder kommt der Käufer uns gegenüber mit anderen Forderungen in Zahlungsverzug oder wird uns irgendeine Verschlechterung seiner Zahlungsweise (Klage u. dgl.) bekannt, so werden unsere gesamten Forderungen sofort fällig; außerdem behalten wir uns das Recht vor, in einem solchen Falle Vorauszahlungen oder Sicherstellungen der Zahlungen zu verlangen.

Lieferung, Versand und Gefahrübergang

Bestätigte Liefertermine werden nach bester Möglichkeit eingehalten. eine Gewähr für Einhaltung können wir jedoch nicht übernehmen. Es gelten die Bestimmungen die KVO. In Fällen höherer Gewalt (z.B. Betriebsstörungen, Streiks, Materialmangel, usw.) sind wir von der Lieferpfl icht entbunden, ohne dass der Besteller daraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann. Termine für die Erstanlieferungen aus Abrufaufträgen sind uns spätestens acht Tage vor Lieferung bekanntzugeben. Ist bei Abrufaufträgen kein Endtermin vereinbart, so ist die gesamte Bestellung spätestens zur Lieferung zum Ablauf von drei Monaten ab Vertragsabschluss abzurufen. Die Lieferung erfolgt in kompletten Lastzügen. Eine gut befahrene Baustelle wird bei Lieferung vorausgesetzt. Teillieferungen sind gestattet. Versand geschieht auf Gefahr des Empfängers. Bei Seitenlader-Anlieferung ist die Baustelle außerdem entsprechend vorzubereiten. Sollte das Befahren und Entladen nicht möglich sein, behalten wir uns vor, entstandene Fracht- und Nebenkosten in Rechnung zu stellen. Für volle Ausnützung des Ladegewichts und Laderaumes können wir keine Gewähr übernehmen. Wir bitten vorsorglich anzugeben, wie eine eventuelle Ausladung erfolgen kann. Bei Franko-Lieferungen liegt der Frachtabrechnung volle Ausnützung des Ladegewichtes bzw. Laderaumes zugrunde. Beträgt die Abladezeit mehr als eine Stunde, behalten wir uns vor, Standgeld gemäß unserer Preisliste zu berechnen. Verpackungsmaterial und Entladehilfen werden zu unseren jeweils üblichen Werkspreisen in Rechnung gestellt. Für zurückgegebene, wiederverwendbare Paletten und für die Ladehilfen wird der jeweils werksübliche Betrag gutgeschrieben, sofern sie sich in einwandfreiem Zustand befinden. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde. Gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertetenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. Sofern sich aus der Auftragserteilung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

Gewährleistung und Haftung

Ziegelerzeugnisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Muster jeder Art und Größe, Proben, Abbildungen und Beschreibungen können deshalb nur näherungsweise gelten. Maßgeblich für die zu liefernden Erzeugnisse sind die einschlägigen DIN-Normen, Zulassungen des Institutes für Bautechnik oder Bescheide des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau. Eine Bezugnahme darauf beinhaltet lediglich eine Warenbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne von § 459 II BGB muss schriftlich vereinbart und als solche bezeichnet sein. Die Gewährleistungsrechte des Besteller setzten voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist, soweit er Vollkaufmann ist. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpfl ichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Sind wir zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese insbesondere über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Besitzer wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäß § 463, 480 II BGB geltend macht. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab Gefahrübergabe. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mängelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Ergänzend übernehmen wir für die von uns hergestellten und gelieferten Ziegelprodukte gegenüber den Mitgliedern des Bundesverbandes Deutscher-Baustoff-Fachhandel e. V. und seinen Mitgliedsverbänden eine Gewährleistung auf die Dauer von 5 Jahren. Innerhalb dieses Zeitraumes gewährleisten wir, dass die von uns hergestellten Erzeugnisse den Anforderungen der jeweils relevanten DIN-Norm bzw. der Zulassung entsprechen. Voraussetzung ist eine einwandfreie fachliche Verarbeitung unserer Produkte in einer mangelfreien Konstruktion. Ausgenommen von dieser Gewährleistung sind Produkte, die trotz offensichtlicher Mängel verarbeitet wurden. Die Gewährleistungszeit beginnt mit Gefahrübergang. Sie umfasst nach unserer Wahl kostenlose Ersatzlieferung frei Baustelle und Übernahme der Kosten für das Auswechseln fehlerhafter Produkte durch einen Unternehmer unserer Wahl oder aber eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung). Ein Ersatz weiterer Schäden ist im Rahmen der verlängerten Gewährleistungsfrist - also unbeschadet der Regelung Ziffer 5 für die reguläre Gewährleistung - ausgeschlossen.

Eigentumsvorhalt

Bis zur vollen Bezahlung der Lieferung und Regulierung sämtlicher Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Besteller tritt hiermit alle Kaufpreis- oder Werklohnforderungen, die ihm aus dem Weiterverkauf oder der Verarbeitung der von uns gelieferten Ware entstehen, mit allen Nebenrechten an uns ab; dabei ist es gleich, ob die Waren an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert werden. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren verkauft oder verarbeitet wird, gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Wertes der von uns gelieferten Waren. Die Aufnahme einzelner und derer Forderungen in eine laufende Rechnung berührt den Eigentumsvorbehalt nach dem vorstehenden Absatz nicht. Der Käufer ist zu Weiterverkauf oder zu Verarbeitung der Vorbehaltsware nur in ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Kaufpreis- oder Werklohnanforderung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die von uns gelieferten Waren ist der Käufer nicht berechtigt. Insbesondere darf er vor der Bezahlung unseres gesamten Guthabens die Waren nicht an einen Dritten verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Der Käufer ist verpflichtet, bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware seinerseits seinem Abnehmer Eigentumsvorbehalt zu erklären, damit unser Eigentum erhalten bleibt. Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Zugleich hat er die Dritten darauf hinzuweisen, dass wir Eigentümer der Waren sind. Trotz der Abtretung bleibt der Käufer bis auf Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Ein Widerruf erfolgt nicht, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer nach unserer Weisung von einer Einziehung der abgetretenen Forderungen Abstand zu nehmen. Er ist verpfl ichtet, auf unser Verlangen die Abtretung dem Dritten bekanntzugeben und zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Dritten die nötigen Unterlagen auszuhändigen. Wir sind berechtigt, dem Dritten die Abtretung selbst anzuzeigen, wenn der Käufer auf unsere Aufforderung die Abtretungsanzeige unterlässt. Wir verpflichten uns, die zustehenden Sicherheiten "nach unserer Wahl" insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt. Solange uns eine Forderung aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer zusteht, sind wir berechtigt, von diesem jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren noch in seinem Besitz sind, wo sie sich z. Z. befinden und an welche Abnehmer er die übrige Vorbehaltsware weiterveräußert hat. Bei begründeten Zweifeln über die Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft des Käufers, eines Zahlungsverzuges, sonstigen Zahlungsschwierigkeiten oder bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse sind wir berechtigt, sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspruchen, bzw. diese Waren in Besitz zu nehmen, sie zu veräußern oder sonst zu verwenden, ohne dadurch unserer sämtlichen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Vertrages, Verzugs, Kosten des Transportes usw. verlustig zu gehen. Die Abtretung der Forderung erlischt, sobald sämtliche Verbindlichkeiten des Käufers gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt sind.

Datenverarbeitung

Wir weisen darauf hin, dass innerhalb unseres Unternehmens Daten über Geschäftsvorfälle verarbeitet werden und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln.

Gerichtsstand, Erfüllungsort

Sofern der Besteller Vollkaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.